OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.07.2010, Az. 1-20 U 8/101. Rapidshare ist nicht als Täter oder Teilnehmer der der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen. Etwasderes könnte nur dann gelten, wenn Rapidshare selbst ein Verzeichnis mit Download-Links zu den auf seinen Servern gespeicherten Daten bereithalten würde. Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer kommt nicht in Betracht.
2. Rapidshare haftet auch nicht als Störer für urheberrechtlich geschützte Dateien, die durch seine Nutzer widerrechtlich auf den Servern des Unternehmens veröffentlicht werden. Das Filtern von verdächtigen Dateinamen ist kein wirksames Mittel, um Urheberrechtsverletzungen auf Rapidshare zu unterbinden. Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter “falschem” Namen eingestellt, um die Wortfilter zu umgehen. Auch verdächtige Bezeichnungen deuten nicht zwangsläufig darauf hin, dass es sich bei dem Upload nicht um Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 UrhG handelt. Insofern würde ein entsprechender Wortfilter möglicherweise auch rechtmäßiges Verhalten unterbinden.
3. Rapidshare ist es nicht zumutbar, die Ergebnisse von Suchmaschinen auf Links zu rechtswidrigen Dateien auf den eigenen Servern zu überwachen. Diese Linksammlungen sind externe, sachlich selbständig organisierte Dienstleistungen. Es ist Rapidshare insofern unmöglich, diese externen Linkssammlungen und deren Konfiguration zu beeinflussen.
4. Es besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Unternehmen zur Vermarktung von Filmrechten und einem Anbieter für Online-Speicherplatz .
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