Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 21.07.2016, Az. 16 U 233/15
1. Nach Auffassung des Senats beurteilt sich die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden Nutzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen, die der BGH in der sog. “Halzband”-Entscheidung für die Haftung des privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat.
2. Danach muss der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist und es zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat.
3. Darüber hinaus trifft den Beklagten als Inhaber des Facebook-Account eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Facebook-Account zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst (auch) anderen Personen der Zugang zu diesem überlassen wurde.
4. Der Inhaber eines Facebook-Accounts haftet daher z.B. für beleidigende Inhalte, die Dritte über seinen unzureichend gesicherten Account äußern.
Über den Autor