OLG Hamburg, Urteil v. 2012-03-14, Az. 5 U 87/09
a) Das Geschäftsmodell von Rapidshare umfasst nicht nur die Verbreitung rechtswidriger Inhalte. Im Grundsatz ist das Geschäftsmodell daher schutzwürdig (Abkehr von OLG Hamburg, MMR 2008, 823 – Rapidshare I).
b) Eine öffentliche Zugänglichmachung besteht bei Rapidshare nicht schon im Upload rechtswidriger Inhalte, sondern erst in der Verbreitung der Links auf diese Inhalte (Abkehr von OLG Hamburg, MMR 2008, 823 – Rapidshare I).
c) Rapidshare ist kein „neutraler Vermittler“. Indem Rapidshare eine anonyme Nutzung seines Dienstes gestattet, nimmt es eine „aktive Rolle“ ein, weil Urheberrechtsverletzungen gefördert werden, von denen das Unternehmen indirekt profitiert.
d) § 13 Abs. 6 TMG schreibt keine zwingende anonyme Nutzbarkeit von Telemediendiensten vor. Die Vorschrift steht vielmehr unter einem Zumutbarkeitsvorbehalt. Eine anonyme Nutzung ist nicht zumutbar, wenn ein Dienst eine besondere Gefahrgeneigtheit aufweist.
e) Rapidshare ist es zuzumuten, einschlägige Linklisten auf die Verbreitung von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke zu überwachen. Dabei muss Rapidshare nicht nur Links entfernen, die als rechtswidrig erkannt wurden, sondern auch versuchen, ähnliche Links zu erkennen.
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