OLG Köln, Beschluss v. 2011-02-10, Az. 6 W 5/11
Der Erteilung einer Auskunftsanordnung gemäß § 101 UrhG steht die erforderliche Offensichtlichkeit der beanstandeten Rechtsverletzung entgegen, wenn die wiederholte Nennung von gleichen IP-Adressen in einem Antrag nach § 101 UrhG erhebliche Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse begründet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die IP-Adressen vom Internet- Provider dynamisch und dann erneut automatisch zugewiesen werden. Die mehrmalige Zuordnung der gleichen IP-Adresse nach einer Verbindungsdauer von 24 Stunden ist höchst unwahrscheinlich. Somit erweckt dieser Umstand Zweifel daran, dass die IP-Adressen in diesem Fall zuverlässig ermittelt wurden.
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