Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen im Internet
Urheberrechtsverletzungen, die vorwiegend über Filesharing-Netzwerken, sog. Tauschbörsen, begangen werden, sind heute Gegenstand der meisten Abmahnungen im Internetbereich. Aufgrund der Tatsache, dass eine Vielzahl von Problemen im Zusammenhang mit diesen Urheberrechtsverletzungen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und es eine Reihe gegensätzlicher Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik gibt, entstehen zwangsläufig Unsicherheiten.
1. Die Abmahnung
Die Abmahnung im Allgemeinen ist die außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen und dient dazu, den Betroffenen auf eine von ihm begangene Rechtsverletzung aufmerksam zu machen, damit dieser in die Lage versetzt wird, die beanstandete Handlung für die Zukunft einzustellen. Der Abgemahnte wird demnach aufgefordert, den Rechtsverstoß für die Zukunft zu unterlassen.
Im Falle der meisten Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen im Internet wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Dateien, z.B. Musiktitel, Filme oder Software, ohne Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten getauscht worden sind. Dafür genügt es bereits, dass die bloße Möglichkeit geschaffen worden ist, dass Dritte das geschützte Werk abrufen konnten.
Ermittelt wird immer die Person des Inhabers des Internetanschlusses, die nicht zwingend mit der Person übereinstimmen muss, die möglicherweise tatsächlich Filesharing-Netzwerke genutzt hat. Die Rechteinhaber schalten zur Ermittlung möglicher Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken professionelle Firmen ein, welche die Tauschbörsen nach potentiellen Rechtsverletzungen durchsuchen und diese dokumentieren. Über die eingesetzten Programme wird die IP-Adresse des Anschlusses ermittelt, von dem aus Daten zum Download ins Internet gestellt worden sind.
Um zu ermitteln, welcher Person der Anschluss zuzuordnen ist, strengen die Rechteinhaber gerichtliche Auskunftsverfahren gegen den zuständigen Provider an, in denen Auskunft über die Person des Anschlussinhabers verlangt wird. Die gerichtlichen Beschlüsse, mit denen die Auskunftserteilung angeordnet wird, sagen jedoch nichts darüber aus, ob die behauptete Urheberrechtsverletzung tatsächlich stattgefunden hat.
2. Der Unterlassungsanspruch und die strafbewehrte Unterlassungserklärung
Unter dem Unterlassungsanspruch versteht man das Recht des Urhebers, das Unterlassen künftiger Verletzungen seiner Rechte zu fordern, wenn es bereits zu einer vorherigen Verletzung dieser gekommen ist.
Nach Ansicht der Rechtsprechung besteht bereits bei einem einmaligen Verstoß die sog. Wiederholungsgefahr. Demnach darf angenommen werden, dass der Abgemahnte erneut in gleicher Weise gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Diese Wiederholungsgefahr kann jedoch durch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung außergerichtlich ausgeräumt werden. Darin verpflichtet sich der Abgemahnte, zukünftig rechtskonform zu verhalten und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Mit einer Unterlassungserklärung wird der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Abmahner/Rechteinhaber erfüllt. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahner auf Unterlassung klagen. Die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs birgt jedoch ein nicht unerhebliches Risiko, da die Streitwerte derartiger Verfahren von vielen Gerichten teilweise sehr hoch angesetzt werden und sich die Gerichts- und Anwaltskosten in gerichtlichen Verfahren nach der Höhe des Streitwerts richten.
Ein gerichtliches Verfahren und die damit verbundenen Kostenrisiken können jedoch insgesamt vermieden werden, indem, wie bereits beschrieben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die den Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärungen sind jedoch meistens deutlich zu weitgehend und sollten keinesfalls ungeprüft abgegeben werden.
3. Schadenersatzanspruch
Im Falle einer Urheberrechtsverletzung steht dem Rechteinhaber darüber hinaus grundsätzlich ein Schadensersatzanspuch zu. Der Schadensersatz wird meist im Wege der sog. Lizenzanalogie bemessen. Dabei wird danach gefragt, was für die Nutzung des Werkes hätte gezahlt werden müssen, wenn die Parteien von Beginn an eine Nutzung ordnungsgemäß vereinbart hätten. Die exakte Höhe des Schadensersatzes obliegt der Schätzung der mit der Angelegenheit befassten Gerichte.
Wichtig ist, dass ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich nur gegenüber dem Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung besteht. Demnach kann der Schadensersatz nur gegenüber demjenigen geltend gemacht werden, der tatsächlich Filesharing-Netzwerke genutzt bzw. vorsätzlich an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Der Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss von Dritten Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, der jedoch selbst keine Dateien über das Internet getauscht hat, muss grundsätzlich keinen Schadensersatz zahlen.
4. Störerhaftung
Selbst wenn der Anschlussinhaber selbst gar keinen eigenhändigen Rechtsverstoß begangen hat, könnte eine Klage des Rechteinhabers auf Unterlassung nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung Erfolg haben.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die Fallkonstellationen des offenen oder schlecht gesicherten W-LAN nunmehr abschließend entschieden. In solchen Fällen haftet der Anschlussinhaber auf Unterlassung.
Steht darüber hinaus fest, dass der Anschlussinhaber seine Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hat, so kann er auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.
5. Rechtsverfolgungskosten (Abmahnkosten)
Ist die Abmahnung berechtigt, weil tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss stattgefunden hat, ist der Abgemahnte, auch wenn keine eigenhändige Tathandlung vorliegt, grundsätzlich zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert der Abmahnung.
6. Zahlung
In den meisten Fällen bieten die Rechtinhaber von sich aus die Zahlung einer Vergleichssumme an, mit der sämtliche Ansprüche abgegolten sein sollen. Je nachdem, wie der Fall im Einzelnen gelagert ist und wie hoch die Vergleichssumme ist, dürfte es auch möglich sein, eine Reduzierung des Vergleichsbetrages zu erreichen.