OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 22.03.2013, Az. 11 W 8/13
1. Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar.
2. Der Anschlussinhaber kann seinem Ehepartner den Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat.
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