BGH, Urteil vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14
1. Wer eine Ebay-Auktion abbricht, nur weil er den versteigerten Gegenstand anderswo verkauft hat, haftet auf Schadensersatz im Wert des verkauften Gegenstandes.
2. Nach der Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs kommt bei einem „ungerechtfertigten” Abbruch der Auktion ein Kaufvertrag mit demjenigen zustande, der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender ist.
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