BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 18/14
1. Zur Pflicht des Unterlassungsschuldners gehört es nicht, auf RSS-Feed-Abonnenten, die den strittigen Inhalt vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogen haben, einzuwirken.
2. Die Verbreitung eines Sperrvermerks via RSS-Feed an sämtliche Abonnenten sei nicht zuzumuten. Das käme einer Presseerklärung gleich, die nicht zu den Pflichten eines Unterlassungsschuldners gehöre. Darüber hinaus ist es nicht zumutbar, bei allen Abonnenten zu überprüfen, ob sie die den Feed und seine Inhalte zwischenzeitlich auf ihre eigenen Seiten gespiegelt haben.
Über den Autor