Bundesgerichtshof: Keine Verantwortung der Anbieter für Verbreitung durch RSS-Feed-Abonnenten

VonIT Recht Freiburg

Bundesgerichtshof: Keine Verantwortung der Anbieter für Verbreitung durch RSS-Feed-Abonnenten

BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 18/14

1. Zur Pflicht des Unterlassungsschuldners gehört es nicht, auf RSS-Feed-Abonnenten, die den strittigen Inhalt vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogen haben, einzuwirken.

2. Die Verbreitung eines Sperrvermerks via RSS-Feed an sämtliche Abonnenten sei nicht zuzumuten. Das käme einer Presseerklärung gleich, die nicht zu den Pflichten eines Unterlassungsschuldners gehöre. Darüber hinaus ist es nicht zumutbar, bei allen Abonnenten zu überprüfen, ob sie die den Feed und seine Inhalte zwischenzeitlich auf ihre eigenen Seiten gespiegelt haben.

Über den Autor

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Rechtsanwalt Cristian-Oskar Marcachi studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seit 2006 ist er als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg zugelassen und Mitglied der Deutschen Anwaltsvereinigung (DAV).