OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 16.09.2015, Az. 16 W 47/15
1. Die Regelungen zur Störerhaftung des Host-Providers nach der Rechtsprechung des BGH sind auf den Domain-Registrar nicht uneingeschränkt übertragbar. Den Registrar treffen nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter offenkundig und für sie unschwer feststellbar ist.
2. Als rein technische Registrierungsstelle sind Registrare nicht ohne Weiteres in der Lage, zu beurteilen, ob Rechtsverstöße vorliegen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn schwierige rechtliche Wertungen vorzunehmen und komplexe Abwägungen vorzunehmen sind.
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