Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Keine uneingeschränkte Störerhaftung des Domain-Registrars

VonIT Recht Freiburg

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Keine uneingeschränkte Störerhaftung des Domain-Registrars

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 16.09.2015, Az. 16 W 47/15

1. Die Regelungen zur Störerhaftung des Host-Providers nach der Rechtsprechung des BGH sind auf den Domain-Registrar nicht uneingeschränkt übertragbar. Den Registrar treffen nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter offenkundig und für sie unschwer feststellbar ist.

2. Als rein technische Registrierungsstelle sind Registrare nicht ohne Weiteres in der Lage, zu beurteilen, ob Rechtsverstöße vorliegen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn schwierige rechtliche Wertungen vorzunehmen und komplexe Abwägungen vorzunehmen sind.

Über den Autor

IT Recht Freiburg

Rechtsanwalt Cristian-Oskar Marcachi studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seit 2006 ist er als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg zugelassen und Mitglied der Deutschen Anwaltsvereinigung (DAV).