OLG KOblenz, Urteil v. 2009-04-23, Az. 6 U 730/08
1. Der Admin-C haftet nicht bereits aufgrund seiner Bevollmächtigung als Störer in Anspruch genommen werden. Ohne Hinzutreten besonderer Gründe, scheidet eine Störerhaftung grundsätzlich aus, da dem Admin-C in der Regel eine umfassende Prüfung jeglicher Domainregistrierungen nicht zuzumuten ist.
2. Wer sich in Kenntnis von konkreten Tatsachen, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen durch massenhafte Domainregistrierungen ergibt, als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains benennen lässt, haftet als Störer für Namensrechtsverletzungen, die durch diese Domainregistrierungen von Dritten begangen werden, wenn er die Möglichkeit von Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit solchen Registrierungen nicht überprüft. In diesem Fall hätte er die Wahl gehabt, sich nicht für die Position des Admin-C zur Verfügung zu stellen oder in jedem Einzelfall die Rechtmäßigkeit der Registrierung zu überprüfen.
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