OLG Koblenz: Zur Haftung des Admin-C

VonIT Recht Freiburg

OLG Koblenz: Zur Haftung des Admin-C

OLG KOblenz, Urteil v. 2009-04-23, Az. 6 U 730/08

1. Der Admin-C haftet nicht bereits aufgrund seiner Bevollmächtigung als Störer in Anspruch genommen werden. Ohne Hinzutreten besonderer Gründe, scheidet eine Störerhaftung  grundsätzlich  aus, da dem Admin-C in der Regel eine umfassende Prüfung jeglicher Domainregistrierungen nicht zuzumuten ist.

2. Wer sich in Kenntnis von konkreten Tatsachen, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen durch massenhafte Domainregistrierungen  ergibt, als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains benennen lässt, haftet als Störer für Namensrechtsverletzungen, die durch diese Domainregistrierungen von Dritten begangen werden, wenn er die Möglichkeit von Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit solchen Registrierungen nicht überprüft. In diesem Fall hätte er die Wahl gehabt, sich nicht für die Position des Admin-C zur Verfügung zu stellen oder in jedem Einzelfall die Rechtmäßigkeit der Registrierung zu überprüfen.

Über den Autor

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Rechtsanwalt Cristian-Oskar Marcachi studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seit 2006 ist er als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg zugelassen und Mitglied der Deutschen Anwaltsvereinigung (DAV).