AG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2013, Az. 31a C 109/13
1. Rechtsverletzungen im privaten Umfeld wögen weit weniger schwer als solche, die zu gewerblichen Zwecken erfolgten. Entsprechend seien die sonst üblichen Streitwerte von bis zu 10.000 Euro deutlich zu hoch.
2. Hinweis des Gerichts auf das vom Bundestag beschlossene (jedoch noch nicht in Kraft getretene) Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken.
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