BGH: Sommer unseres Lebens

VonIT Recht Freiburg

BGH: Sommer unseres Lebens

BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08

1. Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.

2. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen. Als Störer haftet nicht, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat.

3. Darüber hinaus ist es dem Anschlussinhaber zuzumuten zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend gegen den Missbrauch von außenstehenden Personen für die Begehnung von Rechtsverletzungen geschützt ist. Die obliegende Prüfungspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung des Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist, sondern bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses.

 

Über den Autor

IT Recht Freiburg

Rechtsanwalt Cristian-Oskar Marcachi studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seit 2006 ist er als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg zugelassen und Mitglied der Deutschen Anwaltsvereinigung (DAV).