EuGH, Urt. v. 12.10.2016, Az. C-166/15
1. Der Verkauf von Software auf einem Datenträger, der die Sicherungskopie einer ursprünglich rechtmäßig erworbenen Software enthält, verstößt gegen das Urheberrecht.
2. Auch wenn der Original-Datenträger verloren oder kaputt gegangen ist, stellt der Weiterverkauf einer Sicherungskopie einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht des Herstellers dar.
3. Sicherungskopien dürften ausschließlich von dem rechtmäßigen Erwerber zu dem Zweck hergestellt werden, die weitere Benutzung der Software zu ermöglichen – nicht jedoch, um die Software weiterverkaufen zu können.
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