LG Bielefeld, Urteil v. 05.03.2013, Az. 4 O 191/11
a) Der Betreiber eines Downloadshops kann ein nachvollziehbares Interesse an der Verhinderung eines unkontrollierten und möglicherweise urheberrechtsverletzenden Sekundärmarktes haben, das das sekundäre Weiterveräußerungsinteresse des Verbrauchers überwiegt.
b) Deshalb darf er die Weiterveräußerung der heruntergeladenen Dateien durch AGB untersagen.
c) Es ist nicht Zweck eines Download-Vertrages, dem Vertragspartner eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen.
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