LG Düsseldorf: Like-Button auf Website ist ohne Hinweis und Einwilligung rechtswidrig

VonIT Recht Freiburg

LG Düsseldorf: Like-Button auf Website ist ohne Hinweis und Einwilligung rechtswidrig

Landgericht Düsseldorf, Urt.v. 09.03.2016, Az. 12 O 151/15

1. Das Einbinden von Like(“Gefällt mir”)-Buttons in eine Website ist ohne Einwilligung und Hinweis in der Datenschutzerklärung rechtswidrig.

2. Bei der Einbindung des “Gefällt mir”-Buttons wird die IP-Adresse des Nutzers an Facebook übermittelt. Die Nutzung des Facebook-Plugins “Gefällt mir” auf einer Website, ohne dass die Nutzer der Website vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufgeklärt werden, ist daher unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. §13 TMG.

3. Für die Übermittkung der Daten an Facebook ist der Betreiber der Website  auch verantwortlich. Während Facebook ohne Zweifel die Daten verarbeitet, beschafft der Betreiber diese für Facebook. Durch das Einbinden des Plugins ermöglich der Betreiber die Datenerhebung und spätere Verwendung der Daten für Facebook.

4. Der Betreiber könnte durch ein Entfernen des Buttons diese Beschaffung von vorneherein verhindern bzw. durch eine vorgeschaltete Abfrage bei den Nutzern, ob das Button akiviert werden soll, den Zugriff auf die Daten und hierdurch deren Verwenduing durch Facebook einschränken.

Über den Autor

IT Recht Freiburg

Rechtsanwalt Cristian-Oskar Marcachi studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seit 2006 ist er als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg zugelassen und Mitglied der Deutschen Anwaltsvereinigung (DAV).