LG München: Die rechtliche Einordnung der General Public License (GPL)

VonIT Recht Freiburg

LG München: Die rechtliche Einordnung der General Public License (GPL)

Urteil v. 2004-05-19, Az. 21 O 6123/04
1. Die Verwendung der General Public License (GPL) ist kein Verzicht auf Urheberrechte.

2. Die Lizenzbedingungen der GPL sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese werden in aller Regel auch wirksam eingebunden. Dem steht nicht entgegen, dass die „offizielle“ Version der GPL nur auf Englisch verfügbar ist und die deutsche Übersetzung lediglich der Verständlichkeit dient.

3. Die Regelung unter Ziffer 4 der GPL, wonach bei Verletzungen der GPL die Rechte für die Nutzung entfallen soll, stellt allerdings keine nach § 31 Abs.1 S. 2 UrhG zulässige Beschränkung des Nutzungsrechts dar. Denn Nutzungsrechte können nur räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

4. Bei der Regelung aus Ziffer 4 handelt es sich jedoch um eine auflösend Bedingung für die dingliche Einigung über die Lizenzierung der Open-Source-Software. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Regelung in Ziffer 4 der GPL auch mit § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zu vereinbaren. Denn aus § 31 UrhG kann nicht hergeleitet werden, dass auflösend bedingte Rechtübertragungen von urheberrechtlichen Nutzungsrechten grundsätzlich ausgeschlossen sind. Diese sind lediglich dann unzulässig, wenn die Regelung des § 31 UrhG mit der Vereinbarung umgangen werden soll. Dies ist bei der GPL jedoch nicht der Fall.

5. Auch die Regelungen aus Ziffer 2 und 3, wonach Lizenznehmer Bearbeitungen der Software ebenfalls unter eine freie Lizenz zu stellen sind, sind zulässig. Denn der Grundsatz für freie Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist auch in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG anerkannt.

Über den Autor

IT Recht Freiburg

Rechtsanwalt Cristian-Oskar Marcachi studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seit 2006 ist er als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg zugelassen und Mitglied der Deutschen Anwaltsvereinigung (DAV).