OLG Frankfurt, Urteil vom 28.08.2013, Az. 13 U 105/07
Die anlasslose, auf sieben Tage begrenzte Speicherung der jeweils genutzten IP-Adressen wahrt dann die Verhältnismäßigkeit, wenn ihre technische Erforderlichkeit für die Zwecke des § 100 Abs. 1 TKG gegeben ist. Die bloße Speicherung der IP-Adressen zur Fehlererkennung und -beseitigung stellt für sich gesehen noch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Nutzer dar.
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