OLG Düsseldorf: Verhältnis der GPL zu Markenrechten

VonIT Recht Freiburg

OLG Düsseldorf: Verhältnis der GPL zu Markenrechten

OLG Düsseldorf, Urteil v. 2010-09-28, Az. I-20 U 41/09
Die General Public License (GPL) umfasst ausschließlich urheberrechtliche Befugnisse und beinhaltet keine Erlaubnis zur Nutzung der Marke, unter der die GPL-lizenzierte Software vertrieben wird. Auch eine konkludente Einwilligung in den Weitervertrieb der Software unter dem geschützten Namen kann nicht zwangsläufig angenommen werden. Eine markenrechtliche Nutzungsberechtigung folgt nicht aus der Natur der Sache. Die urheberrechtliche Nutzungsberechtigung läuft ohne die markenrechtliche nicht leer. Es steht jedermann frei, das von ihm legal vervielfältigte Programm unter einem anderen Namen zu vertreiben.

Über den Autor

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Rechtsanwalt Cristian-Oskar Marcachi studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seit 2006 ist er als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg zugelassen und Mitglied der Deutschen Anwaltsvereinigung (DAV).