OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 2010-12-21, Az. 11 U 52/07
1. Der Anschlussinhaber kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Dritte über ein unzureichend gesichertes WLAN Urheberrechtsverletzungen begehen (nachgehend zu BGH – Sommer unseres Lebens).
2. Der Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN- Anschluss unzureichend sichert, wird vorliegend auf EUR 2.500,00 festgesetzt.
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