OLG Köln, Beschluss v. 2010-11-11, Az. 6 W 157/10
1. Die Wiederholungsgefahr für eine Urheberrechtsverletzung entfällt bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung auch dann, wenn diese weiter gefasst ist, als die vom Gläubiger ursprünglich verlangte Erklärung jedoch den geltend gemachten Anspruch des Gläubiger in vollem Umfang erfasst.
2. Für die Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung ist es unerheblich, ob die Unterlassungserklärung auch vorbeugend gegenüber anderen potenziellen Gläubigern abgegeben wird. Ob die Erklärung letzteren gegenüber auch wirksam ist, kann dahinstehen.
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