Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.01.2013, Az. 6 W 12/13
Verlangt ein Rechteinhaber aufgrund von Urheberrechtsverletzungen Schadenersatz und Ersatz der Abmahnkosten, so muss er seine Aktivlegitimation und das Ausmaß der Rechtsverletzungen konkret darlegen und nachweisen. Pauschale Behauptungen genügen dazu nicht.
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